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725.10 StrWV CH-TG

§ 3 Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (StrWV) - Publikation

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 StrWV · Publikation

1. Sieht das Gesetz oder diese Verordnung eine öffentliche Bekanntmachung oder Auflage vor, hat die Publikation im Amtsblatt sowie in den Publikationsorganen der betroffenen Gemeinden zu erfolgen.

2. § 2 der Verordnung des Regierungsrates zum Strassenverkehrsgesetz und den Nebenerlassen bleibt vorbehalten.

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