725.10
StrWV
CH-TG
§ 3 Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege (StrWV) - Publikation
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 StrWV · Publikation
1. Sieht das Gesetz oder diese Verordnung eine öffentliche Bekanntmachung oder Auflage vor, hat die Publikation im Amtsblatt sowie in den Publikationsorganen der betroffenen Gemeinden zu erfolgen.
2. § 2 der Verordnung des Regierungsrates zum Strassenverkehrsgesetz und den Nebenerlassen bleibt vorbehalten.