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725.1 StrWG CH-TG

§ 6 Gesetz über Strassen und Wege (StrWG) - Netz der Gemeindestrassen und -wege

Strassen- und Wegnetze
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§ 6 StrWG · Netz der Gemeindestrassen und -wege

1. Die Gemeinde plant, baut und betreibt das Netz der Gemeindestrassen und -wege nach Massgabe dieses Gesetzes.

2. Das Netz der Gemeindestrassen und -wege umfasst die Strassenverbindungen von lokaler Bedeutung und jene Strassen und Wege, die zur Erfüllung der Erschliessungspflicht der Gemeinden nach dem PBG erforderlich sind.

3. Die Gemeinde beschliesst das Netz der Gemeindestrassen und -wege sowie über dessen Erweiterung oder Verkleinerung.

4. Die Gemeinde kann die Befugnis nach Abs. 3 ganz oder zum Teil der Gemeindebehörde übertragen.

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