725.1
StrWG
CH-TG
§ 52 Gesetz über Strassen und Wege (StrWG) - Strassenreklamen
Besondere Bestimmungen
§ 52 StrWG · Strassenreklamen
1. Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG) bedarf der Bewilligung der Gemeindebehörde.
2. Das Verfahren richtet sich nach § 100 ff. PBG. Für Bewilligungen im Bereich von Kantonsstrassen ist vorgängig die Genehmigung des Kantons einzuholen.
3. Widerrechtlich errichtete Strassenreklamen im Strassenraum sowie solche, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, können von der Gemeindebehörde und vom Kanton ohne weiteres und entschädigungslos entfernt werden.