725.1
StrWG
CH-TG
§ 5 Gesetz über Strassen und Wege (StrWG) - Netz der Kantonsstrassen und -wege
Strassen- und Wegnetze
§ 5 StrWG · Netz der Kantonsstrassen und -wege
1. Der Kanton plant, baut und betreibt das Netz der Kantonsstrassen und -wege nach Massgabe dieses Gesetzes.
2. Das Netz der Kantonsstrassen ist im Anhang festgelegt und umfasst
1. * Als Klasse 1 die Strassenverbindungen von kantonaler Bedeutung und jene Strassen, die für einen effizienten und bedarfsgerechten Anschluss der Politischen Gemeinden an diese Verbindungen erforderlich sind
2. * Als Klasse 2 Strassenverbindungen, die keine Funktion nach Abs. 2 Ziff. 1 erfüllen
3. Das Netz der Kantonswege umfasst die Fuss-, Wander- und Radwegverbindungen von nationaler, kantonaler oder überregionaler Bedeutung.