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725.1 StrWG CH-TG

§ 5 Gesetz über Strassen und Wege (StrWG) - Netz der Kantonsstrassen und -wege

Strassen- und Wegnetze
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§ 5 StrWG · Netz der Kantonsstrassen und -wege

1. Der Kanton plant, baut und betreibt das Netz der Kantonsstrassen und -wege nach Massgabe dieses Gesetzes.

2. Das Netz der Kantonsstrassen ist im Anhang festgelegt und umfasst

1. * Als Klasse 1 die Strassenverbindungen von kantonaler Bedeutung und jene Strassen, die für einen effizienten und bedarfsgerechten Anschluss der Politischen Gemeinden an diese Verbindungen erforderlich sind

2. * Als Klasse 2 Strassenverbindungen, die keine Funktion nach Abs. 2 Ziff. 1 erfüllen

3. Das Netz der Kantonswege umfasst die Fuss-, Wander- und Radwegverbindungen von nationaler, kantonaler oder überregionaler Bedeutung.

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