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725.1 StrWG CH-TG

§ 46 Gesetz über Strassen und Wege (StrWG) - Abstellplätze und Garagen

Anstossende Grundstücke
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§ 46 StrWG · Abstellplätze und Garagen

1. Zu- und Wegfahrten bei Abstellplätzen für Motorfahrzeuge an öffentlichen Strassen und Wegen sind so zu gestalten, dass die Verkehrssicherheit dauernd gewährleistet ist.

2. Sind Einfahrtsöffnungen bei Einstellräumen und Einfahrtstoren gegen eine Kantonsstrasse gerichtet, beträgt der Abstand zur Strassengrenze 7 m. Bei Gemeindestrassen beträgt der Abstand 5 m. Dienen solche Einfahrtsöffnungen landwirtschaftlichen Fahrzeugen, gilt ein Abstand von 8 m.

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