725.1
StrWG
CH-TG
§ 44 Gesetz über Strassen und Wege (StrWG) - Abstände für Bauten und Anlagen
Anstossende Grundstücke
§ 44 StrWG · Abstände für Bauten und Anlagen
1. Der Abstand von Bauten und Anlagen gegenüber Kantonsstrassen oder -wegen beträgt 4 m von der Strassen- oder Weggrenze, gegenüber Gemeindestrassen oder -wegen 3 m.
2. Der Abstand nach Abs. 1 kann für unterirdische Bauten mit Bewilligung der Gemeindebehörde bis auf 50 cm herabgesetzt werden. Bei Kantonsstrassen ist vorgängig die Genehmigung des Kantons erforderlich.
3. Vorbehalten bleiben durch Sondernutzungspläne nach dem PBG festgelegte Abstände.