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725.1 StrWG CH-TG

§ 40 Gesetz über Strassen und Wege (StrWG) - Anforderungen an Zufahrten, Zugänge und Einmündungen

Anstossende Grundstücke
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§ 40 StrWG · Anforderungen an Zufahrten, Zugänge und Einmündungen

1. Zufahrten, Zugänge und Einmündungen zu öffentlichen Strassen, deren Erweiterung oder die Änderung der Nutzung bedürfen einer Bewilligung der Gemeindebehörde. Bei Kantonsstrassen ist vorgängig die Genehmigung des Kantons erforderlich.

2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Verkehrssicherheit dauernd gewährleistet ist. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

3. Im Sichtzonenbereich von Ausfahrten oder Einmündungen dürfen Mauern, Einfriedungen, Böschungen sowie Pflanzungen einschliesslich landwirtschaftlicher Kulturen höchstens 80 cm ab Strassenhöhe erreichen.

4. Der Regierungsrat kann weitere technische Vorschriften erlassen.

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