725.1
StrWG
CH-TG
§ 4 Gesetz über Strassen und Wege (StrWG) - Grundsätze für Planung, Bau und Unterhalt
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 StrWG · Grundsätze für Planung, Bau und Unterhalt
1. Strassen und Wege sind entsprechend ihrem Zweck und ihrer Bedeutung, unter Beachtung der Sicherheit der Benützer, des öffentlichen Verkehrs, des Umweltschutzes, der gewachsenen Siedlungen, der natürlichen Landschaft, des sparsamen Verbrauchs des Bodens und der Wirtschaftlichkeit zu planen, zu bauen und zu unterhalten. Die Bedürfnisse der Benützer und Anwohner sind angemessen zu berücksichtigen.
2. Bei der Gestaltung des Strassenraums übernimmt der Kanton eine Vorbildfunktion hinsichtlich Einbettung der Bauten und Anlagen in die Landschaft und das Siedlungsbild.
3. Soweit erforderlich stimmen Kanton und Gemeinden Planung, Bau und Unterhalt ihrer Strassen und Wege aufeinander ab.