§ 39 Gesetz über Strassen und Wege (StrWG) - Duldungspflichten der Anstösser
§ 39 StrWG · Duldungspflichten der Anstösser
1. Anstösser sind zur Duldung von Bäumen oder Sträuchern verpflichtet, die bis an den Strassen- oder Wegrand gepflanzt werden. Sie haben Anspruch auf angemessene Berücksichtigung ihrer Interessen. Entsteht ein wesentlicher Nachteil, ist eine einmalige Entschädigung auszurichten. Bei der Auswahl der Sorten sind möglichst einheimische Pflanzen zu berücksichtigen.
2. Anstösser haben das Anbringen von Signalen, verkehrstechnischen Anlagen und anderen Einrichtungen für den Verkehr sowie das Anbringen von Kennzeichnungen der Kantons- und Gemeindewege entlang und auf ihrem Grundstück zu dulden. Sie haben Anspruch auf angemessene Berücksichtigung ihrer Interessen. Entsteht ein wesentlicher Nachteil, ist eine Entschädigung auszurichten.
3. Anstösser haben den Ablauf des nicht gesammelten Oberflächenwassers von Strassen oder Wegen zu dulden, soweit die Menge unbedeutend ist.
4. Anstösser haben Schnee zu dulden, der bei der Räumung von Strassen oder Wegen auf ihr Grundstück gelangt.
5. Anstösser haben an Strassen oder an Gebäuden Massnahmen nach der Gesetzgebung über den Umweltschutz zu dulden.
6. Anstösser haben bei Strassenbau- oder Unterhaltsarbeiten sowie bei Strassen- oder Wegunterbrechungen die vorübergehende Inanspruchnahme ihres Grundstücks zur Aufrechterhaltung des Verkehrs zu dulden. Sie haben Anspruch auf angemessene Berücksichtigung ihrer Interessen. Entsteht ein wesentlicher Nachteil, ist eine Entschädigung auszurichten.