725.1
StrWG
CH-TG
§ 35d Gesetz über Strassen und Wege (StrWG) - Bewilligungs- oder Konzessionsadressat
Benützung der Strassen und Wege
§ 35d StrWG · Bewilligungs- oder Konzessionsadressat
1. Die Bewilligung oder Konzession wird grundsätzlich auf die gesuchstellende Person ausgestellt.
2. Für ortsfeste Bauten und Anlagen kann die Bewilligung oder die Konzession auf das Grundstück ausgestellt werden, dessen Nutzung sie dient.