§ 35 Gesetz über Strassen und Wege (StrWG) - Sondernutzung
§ 35 StrWG · Sondernutzung
1. Die Sondernutzung von Kantonsstrassen und -wegen sowie von Gemeindestrassen und -wegen bedarf einer Konzession.
2. Eine Konzession ist insbesondere nötig für bleibende Bauten oder Anlagen aller Art sowohl unter als auch auf oder über Strassen und Wegen mit Ausnahme der Fälle von § 34 Abs. 2 Ziff. 4.
3. Konzessionsbehörde ist bei Kantonsstrassen und -wegen das Departement, bei Gemeindestrassen und -wegen die Gemeindebehörde.
4. Auf Erteilung einer Konzession besteht kein Rechtsanspruch. Sie kann erteilt werden, sofern dafür ein Bedürfnis ausgewiesen ist und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Sie wird befristet und kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
5. Für Sondernutzungen können Gebühren erhoben werden. Bei Kantonsstrassen und -wegen legt der Regierungsrat die Ansätze fest, bei Gemeindestrassen und -wegen die Gemeindebehörde.