§ 33 Gesetz über Strassen und Wege (StrWG) - Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsanordnungen
§ 33 StrWG · Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsanordnungen
1. Beschränkungen oder Anordnungen zur Regelung des Verkehrs richten sich nach der Gesetzgebung über den Strassenverkehr.
2. Das Departement ist zuständig für Erlass, Änderung oder Aufhebung der dauernden Verkehrsanordnungen auf
1. * Kantonsstrassen und -wegen
2. * Gemeindestrassen und -wegen
3. * Flurstrassen und -wegen
4. * öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer
3. Vor dem Erlass von Verkehrsanordnungen nach Abs. 2 führt das Departement in der Regel ein Einwendungsverfahren durch.
4. Zu diesem Zweck werden die Entwürfe der vorgesehenen Verkehrsanordnungen mit dem Hinweis publiziert, dass dazu innert 20 Tagen ab Publikation beim Departement schriftliche Einwendungen eingereicht werden können.
5. Vorübergehende Anordnungen verfügt bei Kantonsstrassen und -wegen das Departement, bei Gemeindestrassen und -wegen die Gemeindebehörde.