725.1
StrWG
CH-TG
§ 32 Gesetz über Strassen und Wege (StrWG) - Gemeingebrauch
Benützung der Strassen und Wege
§ 32 StrWG · Gemeingebrauch
1. Öffentliche Strassen und Wege stehen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und unter Vorbehalt von Verkehrsanordnungen jedermann zum Gebrauch offen.
2. Der Gebrauch hat schonend zu erfolgen. Wer eine Strasse oder einen Weg übermässig beansprucht, kann zu einem Beitrag an den Unterhalt herangezogen werden. Verunreinigungen von Strassen sind durch den Verursacher auf eigene Kosten zu beseitigen.
3. Über die Beitrags- und Beseitigungspflicht gemäss Abs. 2 entscheidet bei Kantonsstrassen und -wegen das Departement und bei Gemeindestrassen und -wegen die Gemeindebehörde.