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725.1 StrWG CH-TG

§ 2 Gesetz über Strassen und Wege (StrWG) - Bereich der öffentlichen Strassen und Wege

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 StrWG · Bereich der öffentlichen Strassen und Wege

1. Zur Strasse oder zum Weg gehören alle Flächen, Bauten oder Anlagen, die dem bestimmungsgemässen Gebrauch und dem Schutz der Umgebung dienen, namentlich

1.* Fahrbahnen, Trottoirs, Ausweichstellen, Wartehäuschen, Haltebuchten für den öffentlichen und privaten Verkehr, Parkbuchten

2.* verkehrstechnische Anlagen wie Lichtsignal-, Verkehrsüberwachungs-, Verkehrslenkungs- und Verkehrsdatenerfassungsanlagen

3.* sämtliche Bauten und Anlagen inner- und ausserhalb des Strassengrundstücks, die der technischen Ausgestaltung, ihrem Bestand, Unterhalt sowie dem Schutz der Strassen und Wege und des Verkehrs dienen, insbesondere Kunstbauten, Strassenentwässerungsanlagen, Bankette, Böschungen, deren Bewirtschaftung dem Anstösser nicht zugemutet werden kann

4.* Beleuchtungen, Signale, Markierungen, Verkehrsspiegel, bauliche Anlagen zur Verkehrsberuhigung, stationäre verkehrspolizeiliche Kontrollanlagen, Bepflanzungen

5.* Massnahmen nach der Gesetzgebung über den Umweltschutz, soweit sie an der Strasse umgesetzt werden

2. Wo das Gesetz zwischen Strassen und Wegen innerorts und ausserorts unterscheidet, gilt das Gebiet in der Bauzone als innerorts gelegen.

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