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723.11 UNV CH-TG

§ 8 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (UNV) - Verlängerung und Erneuerung

Bewilligung und Konzession
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§ 8 UNV · Verlängerung und Erneuerung

1. Gesuche um Verlängerung und Erneuerung von Konzessionen gelten im Sinne von § 14 Abs. 5 des Gesetzes als rechtzeitig gestellt, wenn sie für die Nutzung der Geothermie innert einer Frist von zwei Jahren und für die übrigen Nutzungen gemäss § 5 des Gesetzes innert einem Jahr vor Ablauf des erteilten Nutzungsrechts eingereicht werden.

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