723.11
UNV
CH-TG
§ 8 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (UNV) - Verlängerung und Erneuerung
Bewilligung und Konzession
§ 8 UNV · Verlängerung und Erneuerung
1. Gesuche um Verlängerung und Erneuerung von Konzessionen gelten im Sinne von § 14 Abs. 5 des Gesetzes als rechtzeitig gestellt, wenn sie für die Nutzung der Geothermie innert einer Frist von zwei Jahren und für die übrigen Nutzungen gemäss § 5 des Gesetzes innert einem Jahr vor Ablauf des erteilten Nutzungsrechts eingereicht werden.