723.11
UNV
CH-TG
§ 7 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (UNV) - Ausgleichsansprüche
Bewilligung und Konzession
§ 7 UNV · Ausgleichsansprüche
1. Ausgleichsansprüche gegen den Kanton gemäss § 9 des Gesetzes sind beim Departement für Bau und Umwelt zu Handen des Regierungsrates schriftlich und begründet im Doppel einzureichen.
2. Mit der Ausgleichsforderung sind mindestens folgende Unterlagen einzureichen
1. Erkundungsbewilligung;
2. Nachweis eines formell und materiell vollständigen Konzessionsgesuchs;
3. abschlägiger Entscheid der Konzessionsbehörde;
4. Belege für die angefallenen notwendigen Kosten.