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723.11 UNV CH-TG

§ 7 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (UNV) - Ausgleichsansprüche

Bewilligung und Konzession
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§ 7 UNV · Ausgleichsansprüche

1. Ausgleichsansprüche gegen den Kanton gemäss § 9 des Gesetzes sind beim Departement für Bau und Umwelt zu Handen des Regierungsrates schriftlich und begründet im Doppel einzureichen.

2. Mit der Ausgleichsforderung sind mindestens folgende Unterlagen einzureichen

1. Erkundungsbewilligung;

2. Nachweis eines formell und materiell vollständigen Konzessionsgesuchs;

3. abschlägiger Entscheid der Konzessionsbehörde;

4. Belege für die angefallenen notwendigen Kosten.

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