723.11
UNV
CH-TG
§ 6 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (UNV) - Chemikalien
Bewilligung und Konzession
§ 6 UNV · Chemikalien
1. Der Regierungsrat bestimmt im Konzessionsentscheid, welche Chemikalien bei der Ausübung der konzessionierten Nutzung nach § 5 des Gesetzes verwendet und welche nicht verwendet werden dürfen.
2. Das Amt für Umwelt führt eine im Internet einsehbare öffentliche Liste der vom Regierungsrat nach Abs. 1 bestimmten Chemikalien.