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723.11 UNV CH-TG

§ 6 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (UNV) - Chemikalien

Bewilligung und Konzession
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§ 6 UNV · Chemikalien

1. Der Regierungsrat bestimmt im Konzessionsentscheid, welche Chemikalien bei der Ausübung der konzessionierten Nutzung nach § 5 des Gesetzes verwendet und welche nicht verwendet werden dürfen.

2. Das Amt für Umwelt führt eine im Internet einsehbare öffentliche Liste der vom Regierungsrat nach Abs. 1 bestimmten Chemikalien.

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