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723.11 UNV CH-TG

§ 5 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (UNV) - Vorhaben von untergeordneter Bedeutung

Bewilligung und Konzession
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§ 5 UNV · Vorhaben von untergeordneter Bedeutung

1. Vorhaben von untergeordneter Bedeutung im Sinne von § 10 Abs. 5 des Gesetzes sind insbesondere

1. kleinräumige, zeitlich eng beschränkte geologisch-physikalische Untersuchungen zu Ausbildungszwecken oder im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;

2. kleinräumige, zeitlich eng beschränkte geologisch-geophysikalische Untersuchungen, die im Rahmen von Projekten im Bereich Erdbebensicherheit und Baugrunduntersuchungen für Bauten und Anlagen durchgeführt werden;

3. Testläufe neuer Geräte und Instrumente für die Erkundung des Untergrundes bis zu einer Dauer von maximal einem Tag.

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