723.11
UNV
CH-TG
§ 5 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (UNV) - Vorhaben von untergeordneter Bedeutung
Bewilligung und Konzession
§ 5 UNV · Vorhaben von untergeordneter Bedeutung
1. Vorhaben von untergeordneter Bedeutung im Sinne von § 10 Abs. 5 des Gesetzes sind insbesondere
1. kleinräumige, zeitlich eng beschränkte geologisch-physikalische Untersuchungen zu Ausbildungszwecken oder im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;
2. kleinräumige, zeitlich eng beschränkte geologisch-geophysikalische Untersuchungen, die im Rahmen von Projekten im Bereich Erdbebensicherheit und Baugrunduntersuchungen für Bauten und Anlagen durchgeführt werden;
3. Testläufe neuer Geräte und Instrumente für die Erkundung des Untergrundes bis zu einer Dauer von maximal einem Tag.