§ 4 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (UNV) - Gesuchsunterlagen
§ 4 UNV · Gesuchsunterlagen
1. Wer um eine Bewilligung oder Konzession ersucht, hat hierfür sämtliche für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen mindestens im Doppel beim Departement für Bau und Umwelt einzureichen.
2. Einzureichen sind insbesondere
1. Angaben über die Person der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sowie den Zweck der beantragten Konzession oder Bewilligung;
2. ein technischer Bericht mit Beschreibung der geplanten Nutzung, Bauten, Anlagen und Einrichtungen;
3. die üblichen Baugesuchsunterlagen sowie ein Situationsplan im Massstab 1:2500 mit den eingetragenen Massen der Bauten und Anlagen sowie allen Grenzabständen, Zufahrten und Parkfeldern;
4. eine Machbarkeitsstudie mit Sicherheitsnachweis;
5. ein Betriebskonzept;
6. Angaben über die Chemikalien, die für die geplante Nutzung eingesetzt werden;
7. ein Bericht über die Auswirkungen auf die Umwelt, soweit keine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht;
8. ein Finanzierungsnachweis für das Vorhaben gemäss § 7 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes mittels Bankgarantie oder Bürgschaft.
3. Technische Gesuchsunterlagen sind von Sachverständigen auszuarbeiten.
4. Bei bewilligungspflichtigen Vorhaben sowie bei konzessionsbedürftigen Nutzungen von untergeordneter Bedeutung kann der Umfang der Gesuchsunterlagen und die Ansprüche an diese reduziert werden.