723.11
UNV
CH-TG
§ 3 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (UNV) - Amt für Umwelt
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 UNV · Amt für Umwelt
1. Das Amt für Umwelt vollzieht das Gesetz und diese Verordnung, soweit keine abweichenden Vorschriften festgelegt sind.
2. Es sorgt für die Aufbewahrung und Sicherung der Daten gemäss § 24 Abs. 2 des Gesetzes.
3. Das Amt informiert die Öffentlichkeit in Absprache mit der Bewilligungs- und Konzessionsbehörde sachgerecht über grössere Vorhaben zur Nutzung des Untergrundes gemäss § 2 Abs. 2 Ziff. 2 bis Ziff. 5 des Gesetzes.