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723.11 UNV CH-TG

§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (UNV) - Departement für Bau und Umwelt

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 UNV · Departement für Bau und Umwelt

1. Das Departement für Bau und Umwelt ist zuständig für

1. die Erteilung von Bewilligungen nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes;

2. den Entscheid über die Erhöhung oder Herabsetzung der Versicherungsdeckung für die Ausübung der bewilligten Nutzung gemäss § 18 Abs. 2 des Gesetzes;

3. den Entscheid über die Überlassung der Rohdaten an Dritte und die Festlegung des kostendeckenden Entgeltes gemäss § 24 Abs. 3 des Gesetzes.

2. Das Departement ist instruierende Behörde für die Vorbereitung der Entscheide des Regierungsrates im Anwendungsbereich des Gesetzes. Es erlässt die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen und vertritt den Regierungsrat in Rechtsmittelverfahren.

3. Bei der Beurteilung von Geothermie-Projekten zieht das Departement für Bau und Umwelt das Departement für Inneres und Volkswirtschaft frühzeitig bei.

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