Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
723.1 UNG CH-TG

§ 9 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (UNG) - Ausgleichsanspruch

Bewilligung und Konzession
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 UNG · Ausgleichsanspruch

1. Bewilligungsinhaber, die den Untergrund erfolgreich nach Nutzung der Erdwärme oder Bodenschätzen erkundet haben, verfügen über einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Kanton im Betrag der angemessenen und erforderlichen Auslagen, falls ihr Konzessionsgesuch nicht berücksichtigt wird und der Kanton oder ein Dritter in der Folge die Erdwärme nutzt oder den Abbau von Bodenschätzen vornimmt.

2. Der Ausgleichsanspruch entsteht zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Verfügung betreffend die Erteilung der Konzession.

3. Die Ausgleichsentschädigung ist innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist beziehungsweise nach rechtskräftiger Festlegung des Anspruchs fällig.

4. Der Ausgleichsanspruch entfällt, wenn für einen Abbau oder eine Nutzung der Erdwärme infolge gesetzlicher Hindernisse, aus Gründen der Sicherheit oder aus anderen überwiegenden öffentlichen Interessen keine Konzession erteilt werden kann.

← § 8 UNG Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (UNG) - Zweck, Geltungsbereich § 10 UNG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →