§ 8 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (UNG) - Inhalt der Konzession
§ 8 UNG · Inhalt der Konzession
1. Die Konzession regelt unter anderem Art, Umfang und Dauer der Nutzung.
2. Bei Nutzungen gemäss § 5 Ziff. 4 regelt die Konzession auch die Pflichten des Konzessionärs betreffend Durchführung und Kostentragung vorsorglicher Beweissicherungsmassnahmen zur Feststellung allfälliger durch die konzessionierte Nutzung verursachter Schäden.
3. Die Vollzugsbehörde kann weitere Bestimmungen aufnehmen, insbesondere hinsichtlich
1. Fristen für die Ausführung der Arbeiten;
2. Betriebssicherheit und Notfallplanung;
3. Entschädigung für die Erkundung des Untergrundes im Hinblick auf konzessionspflichtige Nutzungen und Verwendung der dabei gewonnenen Daten, sofern die Erforschung nicht durch den Konzessionär erfolgte;
4. Ausschluss oder Begrenzung der Haftung des Kantons sowie dessen Schadloshaltung und Regressverzicht durch den Konzessionär;
5. Berichterstattung und Pflicht zur Ablieferung geologischer und hydrogeologischer Daten;
6. Übertragung, Erlöschen, Entzug und Rückkauf;
7. Heimfall der Bauten und Anlagen und Heimfallverzichtsentschädigung;
8. Berechnung und Festlegung der jährlich wiederkehrenden Konzessionsabgabe;
9. Rückbauverpflichtungen und Sicherheitsleistung.
4. Die Konzession wird für eine Dauer von maximal 50 Jahren erteilt. In begründeten Ausnahmefällen kann eine längere Dauer vorgesehen werden.