§ 6 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (UNG) - Öffentliche Ausschreibung der Monopolkonzession
§ 6 UNG · Öffentliche Ausschreibung der Monopolkonzession
1. Die Erteilung einer Konzession für Nutzungen gemäss § 5 Abs. 1 Ziff. 1 ist öffentlich auszuschreiben, soweit die Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen dies verlangen, wobei die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Massgabe der Kriterien von § 7 Abs. 1 und Abs. 2 erfolgt.
2. Die Vollzugsbehörde publiziert die beabsichtigte Übertragung der Nutzungsrechte im kantonalen Amtsblatt und setzt den Bewerberinnen und Bewerbern eine Frist von mindestens 60 Tagen, um ein Gesuch zur Erteilung der Konzession einzureichen. Die Vollzugsbehörde wahrt die Vertraulichkeit der Gesuche.
3. Der Kanton beachtet überdies die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Transparenz, der Wettbewerbsneutralität und der Gleichbehandlung der Bewerberinnen und Bewerber.