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723.1 UNG CH-TG

§ 5 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (UNG) - Konzession

Bewilligung und Konzession
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§ 5 UNG · Konzession

1. Einer Konzession bedürfen

1. der Abbau von Bodenschätzen;

2. das Einlagern von Stoffen in unterirdische Lagerinfrastrukturen ab einer Menge von 1 000 m³;

3. das Erstellen von Bauten und Anlagen für die Nutzungen nach § 2 Abs. 2;

4. die Nutzung der Geothermie ab einer thermischen Leistung von 1 000 kW;

5. die Gasspeicherung.

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