723.1
UNG
CH-TG
§ 5 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (UNG) - Konzession
Bewilligung und Konzession
§ 5 UNG · Konzession
1. Einer Konzession bedürfen
1. der Abbau von Bodenschätzen;
2. das Einlagern von Stoffen in unterirdische Lagerinfrastrukturen ab einer Menge von 1 000 m³;
3. das Erstellen von Bauten und Anlagen für die Nutzungen nach § 2 Abs. 2;
4. die Nutzung der Geothermie ab einer thermischen Leistung von 1 000 kW;
5. die Gasspeicherung.