§ 4 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (UNG) - Bewilligung
§ 4 UNG · Bewilligung
1. Die Nutzung des Untergrundes bedarf einer Bewilligung nach diesem Gesetz, soweit sie nicht konzessionspflichtig ist. Bewilligungspflichtig sind insbesondere
1. die Erkundung des Untergrundes durch Grabungen, Bohrungen und seismische Untersuchungen, insbesondere im Hinblick auf konzessionspflichtige Nutzungen;
2. die gewerbsmässige Nutzung von Höhlen;
3. das Einlagern von Stoffen in unterirdischen Lagerinfrastrukturen;
4. * die Erstellung von Bauten und Anlagen zur Nutzung der Geothermie ab einer Tiefe von 600 m.
2. Der Kanton erteilt die Bewilligung, wenn das Vorhaben keine Rechte Dritter gefährdet oder beeinträchtigt. Wer ein Gesuch um Bewilligung stellt, muss zudem für eine umweltverträgliche und ordnungsgemässe Ausführung Gewähr bieten und alle Vorschriften dieses Gesetzes einhalten.
3. Wer die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nachweist, hat Anspruch auf Erteilung der Bewilligung. Vorbehalten bleiben behördliche Auflagen und Bedingungen, insbesondere solche in sinngemässer Anwendung von § 8 Abs. 3, sowie Nutzungsansprüche Dritter.