723.1
UNG
CH-TG
§ 3 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (UNG) - Grundsatz
Kantonale Hoheit über den Untergrund
§ 3 UNG · Grundsatz
1. Die Hoheit über den Untergrund, einschliesslich der Bodenschätze, und sämtliche damit verbundenen Nutzungs- und Verfügungsrechte stehen dem Kanton zu.
2. Der Kanton kann die Nutzungsrechte am Untergrund selber ausüben oder sie an Dritte übertragen.
3. Grundeigentümer sowie weitere dinglich oder vertraglich an einem Grundstück Berechtigte sind zu bewilligungspflichtigen Nutzungen gemäss § 4 berechtigt, wenn sie die Voraussetzungen dieses Gesetzes sowie aller weiteren anwendbaren Vorschriften erfüllen.
4. Im Übrigen erfolgt die Übertragung der Nutzungsrechte am Untergrund mittels Konzession.