723.1
UNG
CH-TG
§ 28 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (UNG) - Laufende Verfahren
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28 UNG · Laufende Verfahren
1. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden Bewilligungs- oder Konzessionsgesuche, für die noch keine öffentliche Auflage stattgefunden hat, gemäss den Vorschriften dieses Gesetzes behandelt.