Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
723.1 UNG CH-TG

§ 28 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (UNG) - Laufende Verfahren

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 28 UNG · Laufende Verfahren

1. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden Bewilligungs- oder Konzessionsgesuche, für die noch keine öffentliche Auflage stattgefunden hat, gemäss den Vorschriften dieses Gesetzes behandelt.

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