§ 23 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (UNG) - Wiederkehrende Konzessionsabgabe
§ 23 UNG · Wiederkehrende Konzessionsabgabe
1. Die wiederkehrende Konzessionsabgabe ist für jedes volle oder angefangene Konzessionsjahr zu entrichten. Sie ist innert 30 Tagen nach dem Ende jedes Konzessionsjahres fällig.
2. Die wiederkehrenden Konzessionsabgaben betragen
1. 2 - 15 % der aktuellen Marktpreise der im jeweiligen Konzessionsjahr geförderten Bodenschätze, der vereinnahmten oder marktüblichen Entgelte für die unterirdische Lagerung von Materialien oder der dem Untergrund entzogenen Energiemenge;
2. Fr. 1 - Fr. 5 je Kubikmeter nutzbares Nettovolumen für die Gasspeicherung.
3. Für Vorhaben, die im öffentlichen Interesse des Kantons liegen, kann die wiederkehrende Konzessionsabgabe reduziert oder erlassen werden.
4. Der Konzessionär ist verpflichtet, alle für die Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Vollzugsbehörde ist berechtigt, die erteilten Auskünfte durch Kontrollen und Audit-Verfahren zu verifizieren.
5. Den Gemeinden, in denen die oberirdischen Erschliessungsanlagen gemäss § 10 Abs. 1 des Gesetzes erstellt werden (Standortgemeinden), steht ein Anteil von gesamthaft 30 % dieser wiederkehrenden Konzessionsabgaben zu.