723.1
UNG
CH-TG
§ 22 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (UNG) - Einmalige Konzessionsabgabe
Nutzungsgebühren und Abgaben
§ 22 UNG · Einmalige Konzessionsabgabe
1. Mit der Erteilung der Konzession erhebt die Vollzugsbehörde eine einmalige, nicht erstattbare Konzessionsabgabe.
2. Die Konzessionsabgabe beträgt zwischen Fr. 10'000 und Fr. 500'000. Sie bemisst sich nach
1. dem sachlichen und räumlichen Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte;
2. der Konzessionsdauer;
3. der wirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens.
3. Besteht ein Ausgleichsanspruch des Bewilligungsinhabers gemäss § 9 gegenüber dem Kanton, erhöht sich die Konzessionsabgabe um diesen Betrag.