723.1
UNG
CH-TG
§ 21 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (UNG) - Nutzungsgebühr
Nutzungsgebühren und Abgaben
§ 21 UNG · Nutzungsgebühr
1. Die jährliche Nutzungsgebühr beträgt zwischen Fr. 100 und Fr. 100'000 und bemisst sich nach Massgabe
1. des sachlichen und räumlichen Umfangs der eingeräumten Nutzungsrechte;
2. der wirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens.
2. Für Vorhaben, die im öffentlichen Interesse des Kantons liegen, kann die wiederkehrende Nutzungsgebühr reduziert oder erlassen werden.