Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
723.1 UNG CH-TG

§ 21 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (UNG) - Nutzungsgebühr

Nutzungsgebühren und Abgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 UNG · Nutzungsgebühr

1. Die jährliche Nutzungsgebühr beträgt zwischen Fr. 100 und Fr. 100'000 und bemisst sich nach Massgabe

1. des sachlichen und räumlichen Umfangs der eingeräumten Nutzungsrechte;

2. der wirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens.

2. Für Vorhaben, die im öffentlichen Interesse des Kantons liegen, kann die wiederkehrende Nutzungsgebühr reduziert oder erlassen werden.

← § 20 UNG Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (UNG) - Zweck, Geltungsbereich § 22 UNG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →