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723.1 UNG CH-TG

§ 2 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (UNG) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 UNG · Begriffe

1. Als Untergrund gilt jener Teil des Erdinnern, der nicht Gegenstand der Bundeszivilgesetzgebung bildet. Zum Untergrund gehören auch die Bodenschätze und die herrenlosen Naturkörper nach Art. 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2. Die Nutzungen des Untergrundes umfassen insbesondere

1. die Erkundung und Gewinnung von Bodenschätzen;

2. die Geothermie;

3. die Gasspeicherung;

4. die Erstellung und Nutzung von Lagerinfrastrukturen;

5. die geologisch-geophysikalischen Untersuchungen wie Grabungen, Bohrungen, seismische Untersuchungen.

3. Bodenschätze sind

1. Metalle, Erze, Gesteine und Mineralien;

2. Salze;

3. fossile Brennstoffe wie Erdöl, Erdgas, Kohle;

4. Asphalt und Bitumen.

4. Geothermie bezeichnet die Nutzung der Erdwärme, einschliesslich der thermischen Nutzung unterirdischer Gewässer.

5. Gasspeicherung, soweit sie nicht vom eidgenössischen Rohrleitungsgesetz erfasst wird, bezeichnet die Einlagerung von Gasen wie Erdgas, Kohlendioxid, Wasserstoff oder Druckluft in unterirdische Lagerstätten.

6. Lagerinfrastrukturen dienen der Zwischen- oder Endlagerung von Stoffen mit Ausnahme von Abfällen und Kernmaterialien.

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