723.1
UNG
CH-TG
§ 19 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (UNG) - Sicherheitsleistungen
Haftung und Versicherung
§ 19 UNG · Sicherheitsleistungen
1. Bei der Bewilligungs- oder Konzessionserteilung kann von der Bewerberin oder dem Bewerber eine angemessene Sicherheitsleistung verlangt werden für die
1. Deckung des Schadens, den die Vorabklärungen der Bewerberin oder des Bewerbers bei den betroffenen Grundeigentümern verursachen;
2. Ersatzvornahme bei Nichteinhalten von Auflagen und Bedingungen;
3. Kosten für die Wiederherstellung des vorherigen oder des in der Bewilligung oder Konzession angeordneten Zustands;
4. Kosten für die Interessensvertretung von Drittpersonen, die durch ein von der Bewerberin oder vom Bewerber verursachtes Ereignis geschädigt wurden.