723.1
UNG
CH-TG
§ 18 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (UNG) - Versicherung
Haftung und Versicherung
§ 18 UNG · Versicherung
1. Für die Erteilung einer Bewilligung oder Konzession hat die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis über eine ausreichende Versicherungsdeckung, die sich auch auf eine allfällige Haftung des Kantons erstreckt, oder eine gleichwertige Sicherheit zu erbringen.
2. Erweist sich die Deckungssumme zu einem späteren Zeitpunkt als nicht mehr angemessen, kann die Vollzugsbehörde eine Erhöhung verlangen beziehungsweise eine Herabsetzung genehmigen.