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723.1 UNG CH-TG

§ 17 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (UNG) - Haftung

Haftung und Versicherung
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§ 17 UNG · Haftung

1. Die Bewilligungsinhaber oder Konzessionäre haften für Schäden, welche im Zusammenhang mit der Ausübung der an sie erteilten Bewilligungen oder Konzessionen entstehen.

2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verantwortlichkeit.

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