723.1
UNG
CH-TG
§ 16 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (UNG) - Enteignungsrecht
Verfahren
§ 16 UNG · Enteignungsrecht
1. Falls öffentliche Interessen dies erfordern und ein freihändiger Erwerb der für ein Vorhaben erforderlichen dinglichen Rechte nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, kann einer Bewerberin oder einem Bewerber das Enteignungsrecht erteilt werden.
2. Ein Grundeigentümer kann vom Bewilligungsinhaber oder Konzessionär die Übernahme seines Grundstücks verlangen, wenn ihm wesentliche Nutzungsbefugnisse für mindestens drei Jahre entzogen werden oder wenn der Boden zur bisherigen Bewirtschaftung dauernd unbrauchbar geworden ist.
3. Zuständigkeit und Verfahren richten sich im Übrigen nach dem Gesetz über die Enteignung.