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723.1 UNG CH-TG

§ 10 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (UNG) - Öffentliche Auflage

Verfahren
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§ 10 UNG · Öffentliche Auflage

1. Unter Vorbehalt von Abs. 4 und Abs. 5 legt die Behörde der Gemeinde, in der die für die vorgesehene Nutzung erforderlichen oberirdischen Bauten und Anlagen erstellt werden sollen, die Bewilligungs- oder Konzessionsgesuche auf Anordnung der Bewilligungs- oder Konzessionsbehörde während mindestens 20 Tagen öffentlich auf.

2. Die Planauflage ist durch den Kanton im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen und durch die Gemeinde in ortsüblicher Form bekannt zu machen.

3. Soweit möglich visiert der Gesuchsteller das Vorhaben während der Dauer der Planauflage.

4. Ein Bewilligungs- oder Konzessionsgesuch wird ohne Durchführung eines Auflage- und Einspracheverfahrens abgewiesen, wenn das Vorhaben offensichtlich gegen öffentliche Interessen verstösst.

5. Von der öffentlichen Auflage kann abgesehen werden, wenn ein Vorhaben von untergeordneter Bedeutung ist und Interessen Dritter offensichtlich nicht berührt.

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