723.1
UNG
CH-TG
§ 1 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes (UNG) - Zweck, Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 UNG · Zweck, Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz regelt die Nutzung des Untergrundes im Einklang mit den öffentlichen Interessen, insbesondere der Sicherheit, der Umweltverträglichkeit und der Wirtschaftlichkeit.
2. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Gewinnung von Kies, Sand und Lehm und die dafür erforderlichen geologisch-geophysikalischen Untersuchungen.