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721.81 WNV CH-TG

§ 2 Verordnung des Regierungsrates zum Wassernutzungsgesetz (WNV) - Öffentliches Wasser

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 WNV · Öffentliches Wasser

1. Ist streitig, ob Wasser öffentlich im Sinne von § 1 des Gesetzes ist, entscheidet das Departement für Bau und Umwelt.

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