Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.8 WNG CH-TG

§ 7 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Erneuerung oder Änderung

Konzessionen und Bewilligungen - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 WNG · Erneuerung oder Änderung

1. Für die Erneuerung oder die wesentliche Änderung einer Konzession oder Bewilligung gelten die Bestimmungen über die erstmalige Erteilung des Rechtes.

← § 6 WNG Wassernutzungsgesetz (WNG) - Öffentliches Wasser § 8 WNG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →