721.8
WNG
CH-TG
§ 7 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Erneuerung oder Änderung
Konzessionen und Bewilligungen - Allgemeines
§ 7 WNG · Erneuerung oder Änderung
1. Für die Erneuerung oder die wesentliche Änderung einer Konzession oder Bewilligung gelten die Bestimmungen über die erstmalige Erteilung des Rechtes.