721.8
WNG
CH-TG
§ 4 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Konzessions- und Bewilligungspflicht
Konzessionen und Bewilligungen - Allgemeines
§ 4 WNG · Konzessions- und Bewilligungspflicht
1. Den Gemeingebrauch übersteigende Nutzungen öffentlichen Wassers, die Erstellung der dazu erforderlichen Bauten und Anlagen sowie deren Änderungen bedürfen einer Konzession oder einer Bewilligung des Kantons.
2. Der Regierungsrat legt fest, welche Nutzungen einer Konzession und welche einer Bewilligung bedürfen.
3. Auf Erteilung einer Konzession oder Bewilligung zur Nutzung öffentlichen Wassers besteht kein Rechtsanspruch.