721.8
WNG
CH-TG
§ 32 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Befristung bisheriger Konzessionen oder Bewilligungen
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 32 WNG · Befristung bisheriger Konzessionen oder Bewilligungen
1. Konzessionen oder Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf unbestimmte Dauer erteilt wurden, sind bis Ende 2010 befristet.