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721.8 WNG CH-TG

§ 32 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Befristung bisheriger Konzessionen oder Bewilligungen

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 32 WNG · Befristung bisheriger Konzessionen oder Bewilligungen

1. Konzessionen oder Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf unbestimmte Dauer erteilt wurden, sind bis Ende 2010 befristet.

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