Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.8 WNG CH-TG

§ 3 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Duldungspflichten

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 WNG · Duldungspflichten

1. Grundeigentümer haben jederzeit das schonende Befahren, Betreten oder vorübergehende Benützen ihrer Liegenschaften durch die zuständigen Organe des Kantons oder der Gemeinden sowie durch die von diesen Beauftragten zu dulden, soweit es für die Erfüllung der Aufgaben gemäss diesem Gesetz erforderlich ist.

2. Entstehen Grundeigentümern durch Handlungen gemäss Abs. 1 Schäden, ist angemessener Ersatz zu leisten, wenn die verursachende Handlung nicht überwiegend dem unmittelbaren Schutz des betroffenen Eigentums diente oder zu dessen Nutzen erfolgte.

3. Die Benützung ist rechtzeitig anzuzeigen.

4. Grundeigentümer haben die Einrichtung kleiner Messanlagen auf ihren Grundstücken zu dulden. Entsteht ihnen dadurch ein wesentlicher Nachteil, ist eine Entschädigung auszurichten.

← § 2 WNG Wassernutzungsgesetz (WNG) - Öffentliches Wasser § 4 WNG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →