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721.8 WNG CH-TG

§ 2 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Oberflächengewässer

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 WNG · Oberflächengewässer

1. Oberflächengewässer wie Seen, Teiche, Flüsse, Bäche oder Kanäle umfassen das Bett mit Uferböschung, Vorland und Damm einschliesslich des darin stehenden oder fliessenden Wassers, das darunter liegende Erdreich und die Luftsäule darüber.

2. Das Gewässerbett besteht aus der dauernd oder regelmässig von Wasser überdeckten Landoberfläche; es reicht bis zum festgelegten Hochwasserprofil gemäss § 36 Abs. 1 des Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG).

3. Der Kanton kann öffentliche Oberflächengewässer nach Massgabe der öffentlichen Interessen als selbständige Grundstücke ausscheiden.

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