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721.3 CH-TG

§ 7 Gesetz über die öffentliche Zugänglichkeit der Ufer - Inkrafttreten

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§ 7 Gesetz über die öffentliche Zugänglichkeit der Ufer · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.

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