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721.3 CH-TG

§ 6 Gesetz über die öffentliche Zugänglichkeit der Ufer - Finanzierung

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§ 6 Gesetz über die öffentliche Zugänglichkeit der Ufer · Finanzierung

1. Zur Durchführung der in diesem Gesetz vorgesehenen Massnahmen wird eine Spezialfinanzierung eröffnet.

2. Der Grosse Rat kann jährlich bis zu Fr. 400'000 in diese Spezialfinanzierung einlegen. Der Bestand darf Fr. 5'000'000 nicht übersteigen.

3. Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet der Regierungsrat.

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