721.3
CH-TG
§ 5 Gesetz über die öffentliche Zugänglichkeit der Ufer - Beiträge
§ 5 Gesetz über die öffentliche Zugänglichkeit der Ufer · Beiträge
1. Der Kanton kann den Gemeinden an den Erwerb von Rechten an Ufergrundstücken Beiträge bis zu 30 Prozent ausrichten.
2. Der Kanton kann den Gemeinden an den Bau von Uferwegen und den Erwerb der dafür erforderlichen Rechte Beiträge bis zu 50 Prozent der Kosten gewähren.