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721.3 CH-TG

§ 4 Gesetz über die öffentliche Zugänglichkeit der Ufer - Zusammenarbeit, Koordination

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§ 4 Gesetz über die öffentliche Zugänglichkeit der Ufer · Zusammenarbeit, Koordination

1. Die Gemeinden arbeiten mit dem Kanton zusammen.

2. Der Kanton koordiniert die Bestrebungen der Gemeinden.

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