721.3
CH-TG
§ 4 Gesetz über die öffentliche Zugänglichkeit der Ufer - Zusammenarbeit, Koordination
§ 4 Gesetz über die öffentliche Zugänglichkeit der Ufer · Zusammenarbeit, Koordination
1. Die Gemeinden arbeiten mit dem Kanton zusammen.
2. Der Kanton koordiniert die Bestrebungen der Gemeinden.