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721.3 CH-TG

§ 3 Gesetz über die öffentliche Zugänglichkeit der Ufer - Uferwege

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§ 3 Gesetz über die öffentliche Zugänglichkeit der Ufer · Uferwege

1. Bau und Unterhalt von Uferwegen obliegen dem Kanton, soweit sie im Netz gemäss § 5 Abs. 3 des Strassengesetzes enthalten sind, im übrigen den Gemeinden.

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