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721.3 CH-TG

§ 2 Gesetz über die öffentliche Zugänglichkeit der Ufer - Rechte an Grundstücken

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§ 2 Gesetz über die öffentliche Zugänglichkeit der Ufer · Rechte an Grundstücken

1. Der Kanton erwirbt Rechte an Grundstücken an Seen und Flüssen.

2. Er unterstützt die Gemeinden beim Erwerb von Rechten an Ufergrundstücken.

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