721.3
CH-TG
§ 2 Gesetz über die öffentliche Zugänglichkeit der Ufer - Rechte an Grundstücken
§ 2 Gesetz über die öffentliche Zugänglichkeit der Ufer · Rechte an Grundstücken
1. Der Kanton erwirbt Rechte an Grundstücken an Seen und Flüssen.
2. Er unterstützt die Gemeinden beim Erwerb von Rechten an Ufergrundstücken.